Was passiert, wenn eine Richtlinie in den Mitgliedstaaten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig umgesetzt wird? - Pflicht zur Umsetzung:
die Umsetzungspflicht ergibt sich aus Art. 249 EUV
- Die Europäische Kommission kann ein Vertragsverletzungsverfahren durchführen, wenn nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig umgesetzt wurde:
s. dazu die Pressemitteilungen der Kommission zum Verfahren: MEMO/12/12 und MEMO/07/343 (Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon muss die Kommission kein extra Verfahren zur Festlegung des Zwangsgeldes durchführen, es kann bereits mit dem Vertragsverletzungsverfahren festgelegt werden - Art. 260 III)
- Fehler bei der Umsetzung von Richtlinien können auch den jeweiligen Mitgliedstaat schadensersatzpflichtig machen:
- Erläuterung der Kommission - Francovich-Entscheidung bei Wikipedia (EuGH, C-6/90 und C-9/90, Slg. 1991, 5357ff.)
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Letzte Aktualisierung: 13.06.2012 |