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Insbesondere bei der Benutzung der Datenbank EUR-Lex tauchen immer wieder Nummern auf, die ungefähr so aussehen:
31971R1182 32000R2658 31990L0496
Was steckt hinter diesen Nummern?

Alle Dokumente in EUR-Lex müssen eindeutig identifizierbar sein. Da die Datenbank außerdem noch in z.Zt. 23 Amtssprachen gepflegt wird und die Dokumente auch über die Sprachgrenzen hinweg verknüpft werden müssen, wird jedes Dokument mit einer eindeutigen Nummer, der sog. Celex-Dokumentnummer gekennzeichnet, die bei einem Dokument auch für alle Amtssprachen gleich ist. Die Dokumentnummer wird außerdem noch zur Verknüpfung zusammenhängender Dokumente benutzt. Daher findet man in den bibliographischen Informationen einzelner Dokumente nur Celex-Dokumentnummern als Dokumentenangabe.
In der Datenbank EUR-Lex sind auch die früheren Inhalte der Datenbank CELEX aufgegangen. Sie umfaßt daher das gesamte geltende und auch das aufgehobene Recht der Europäischen Union.
Wichtigste Bestandteile der Dokumentnummer sind die Bereichsnummer und der Code für den Dokumenttyp. Durch die immer gleiche Struktur der Dokumentnummer ist es möglich, diese selbst zu bilden und direkt auf einzelne Dokumente zuzugreifen.

Eine typische Dokumentnummer sieht so aus:
31996L0055 3 = Bereichsnummer 1996 = 4-stellige Jahreszahl ==> bei älteren Dokumenten und Juris häufig 2-stellig angezeigt L = Code für den Dokumenttyp (manchmal 2 Buchstaben) 0055 = Nummer des Rechtsakts/Dokuments ==> mit führenden Nullen auf 4 Stellen aufgefüllt ==> bei Verträgen nur 3-stellig
Hier handelt es sich um die Richtlinie 96/55/EG der Kommission vom 4. September 1996. Dementsprechend hat die Verordnung (EG) Nr. 100/98 der Kommission vom 14. Januar 1998 die Dokumentnummer 31998R0100.
Der typische Aufbau sieht also so aus:
Bereich + Jahr + Dokumenttyp + Dokumentnummer

Von den unten aufgeführten Bereichsnummern und Dokumentcodes braucht man praktisch nur wenige.
Am wichtigsten ist der Bereich "3" für das sekundäre Gemeinschaftsrecht. Innerhalb des Bereichs "3" sind wieder nur 2 Dokumenttypen praktisch wichtig: "L" für Richtlinien und "R" für Verordnungen.
Nationale Umsetzungsmaßnahmen haben den Bereichscode "7", ansonsten ist die Dokumentnummer genauso wie diejenige der zugrundeliegenden Richtlinie aufgebaut.
Rechtsprechung befindet sich im Bereich"6" und "J" ist der Dokumenttyp für Urteile des EuGH.


- Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften - Verträge zu ihrer Änderung oder Ergänzung - Verträge über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten Code | Dokumenttyp | A | EURATOM-Vertrag (= EAG-Vertrag) (1957) | B | Beitrittsvertrag DK, IRL, GB, N (1972) | D | Vertrag von Amsterdam (1997) | E | EWG-Vertrag (1957) EG-Vertrag - konsolidierte Fassung / Maastricht (1992) EG-Vertrag - konsolidierte Fassung / Amsterdam (1997) | F | Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission (1965) (Fusionsvertrag) Vertrag zur Änderung bestimmter Haushaltsvorschriften (1970) | G | Vertrag bezüglich Grönlands (1985) | H | Beitrittsvertrag Griechenland (1979) | I | Beitrittsvertrag Spanien und Portugal (1985) | K | EGKS-Vertrag (1951) | M | EU-Vertrag (1992) Konsolidierte Fassung - Amsterdam (1997) | N | Beitrittsvertrag Österreich, Finnland, Schweden (1994) | R | Vertrag zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften Vertrag zur Änderung bestimmter Vorschriften der Satzung der Europäischen Investitionsbank (1975) Rechtsakt zur Änderung des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank (1993) | U | Einheitliche europäische Akte (1986) |

- Verträge, die die Europäischen Gemeinschaften in Ausübung ihrer Zuständigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen geschlossen hat - die von den Europäischen Gemeinschaften in ihren Zuständigkeitsbereichen mit Drittländern oder internationalen Organisationen geschlossenen Übereinkünfte - die von den Mitgliedstaaten und den Europäischen Gemeinschaften gemeinsam in Bereichen geteilter Zuständigkeit geschlossenen Übereinkünfte (gemischte Abkommen): Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, Lomé-Abkommen ... - die Beschlüsse der gemischten Ausschüsse, die aufgrund eines internationalen Abkommens eingerichtet wurden, aus Vertretern der Unterzeichnerstaaten bestehen und mit der Durchführung des Abkommens betraut sind Code | Dokumenttyp | A | Abkommen mit Drittländern und internationalen Organisationen | D | Rechtsakte von durch internationale Übereinkünfte geschaffenen Einrichtungen |

- sämtliche Rechtsakte, die von den Organen der Gemeinschaften aufgrund der Verträge erlassen wurden - Verordnungen - Richtlinien - Entscheidungen (EWG-Vertrag und EAG-Vertrag) - Entscheidungen und Empfehlungen im Rahmen des EGKS-Vertrages - Stellungnahmen und Empfehlungen im Rahmen des EWG-Vertrages und des EAG-Vertrages - vom Rat im Rahmen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres erlassene Rechtsakte und gemeinsame Standpunkte - Satzungen und Geschäftsordnungen der Gemeinschaftsorgane und -institutionen - Entschließungen, allgemeine Programme und Geschäftsordnungen auf der Grundlage der verschiedenen Verträge Code | Dokumenttyp | B | Haushaltplan | C | Misstrauensantrag | D | Entscheidungen (außer den allgemeinen EGKS-Entscheidungen), Beschlüsse | J | Entscheidungen über befristete Unternehmenszusammenschlüsse | K | EGKS-Empfehlungen | L | EWG/EURATOM-Richtlinien und EGKS-Empfehlungen | M | Fusionsentscheidungen der Kommission | R | EWG/EURATOM-Verordnungen und Allgemeine EGKS-Entscheidungen | S | EGKS-Entscheidungen | X | Sonstige im Amtsblatt Reihe L (oder vor 1968 in der einheitlichen Ausgabe des Amtsblatts) veröffentlichte Rechtsakte, Entschließungen, Stellungnahmen usw. | Y | Sonstige im Amtsblatt Reihe C veröffentlichte Rechtsakte |

- Beschlüsse der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zwischen den Mitgliedstaaten in Anwendung der Verträge geschlossene völkerrechtliche Abkommen - die zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen internationalen Übereinkünfte: Vereinbarung über Gemeinschaftspatente, Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, Übereinkommen aufgrund der Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres .... Code | Dokumenttyp | A | Interne Abkommen Übereinkünfte zwischen den Mitgliedstaaten
| D | Beschlüsse (der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten) | X | Sonstige im Amtsblatt Reihe L (oder vor 1968 in der einheitlichen Ausgabe des Amtsblatts) veröffentlichte Rechtsakte | Y | Sonstige im Amtsblatt Reihe C veröffentlichte Rechtsakte |

- Vorschläge der Kommission - Stellungnahmen, Initiativanträge und Entschließungen des Europaparlaments - Stellungnahmen des Wirtschafts- und Sozialausschusses - Stellungnahmen des Rechnungshofes - sonstige Gesetzgebungsvorhaben - Programme, Berichte und Mitteilungen der Kommission Code | Dokumenttyp | AC | Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (nach Anhörung) | AG | Vorbereitende Rechtsakte des Rates und Zustimmungen (EGKS-Vertrag), Gemeinsame Standpunkte | AK | Stellungnahmen des beratenden Ausschusses EGKS | AP | Stellungnahmen des EP (nach Anhörung) | AR | Stellungnahmen des Ausschusses der Regionen (nach Anhörung) | BP | Vorbereitende Rechtsakte (des EP) für den Haushaltsplan | CC | Stellungnahme des Rechnungshofes | DC | Vorbereitende Dokumente der Kommission (Mitteilungen, Programme, Berichte etc.) | IC | Initiativstellungnahmen des Wirtschafts- und Sozialausschusses | IP | Initiativstellungnahmen des EP | IR | Initiativstellungnahmen des Ausschusses der Regionen | PC | Vorschläge der Kommission |

- Rechtsprechung des EuGH - Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz - Schlussanträge der Generalanwälte - Gutachten des EuGH Code | Dokumenttyp | A | Urteil des Gerichts erster Instanz | B | Beschluss des Gerichts erster Instanz | C | Schlussantrag des Generalanwalts vor dem EuGH | D | Drittwiderspruchsklage | F | Schlussantrag vor dem Gericht erster Instanz | J | Urteil des EuGH | O | Beschluss | S | Pfändung | T | Drittwiderspruchsklage vor dem Gericht erster Instanz | V | Stellungnahme | X | Beschluss gem. Art. 103 Abs. 3 EAG-Vertrag |

- Umsetzungen der Richtlinien in Nationales Recht (nachgewiesen werden jeweils die Fundstellen der Nationalen Gesetzesblätter, allerdings nur soweit die Umsetzungen der Kommission von den Mitgliedstaaten zur Kenntnis gebracht worden sind) Code | Dokumenttyp | L | Nationale Durchführungsbestimmungen zu Richtlinien |

- alle seit Juni 1979 an die Kommission oder den Rat gerichtete Anfragen - schriftliche Anfragen - mündliche Anfragen - Fragen, die im Verlauf der Fragestunden gestellt wurden - nur Fundstellen, kein Volltext Code | Dokumenttyp | E | schriftliche Anfrage | H | Frage, die in der Fragestunde gestellt wurden | O | mündliche Anfrage |

Alle Dokumente des Amtsblattes Reihe C, die ab dem 1. Januar 1995 dort veröffentlicht wurden, werden im Sektor C nachgewiesen. Sie werden nicht so ausführlich bibliographisch und inhaltlich bearbeitet wie die Dokumente der übrigen Sektoren. Diese Dokumente bekommen eine Dokumentennummer nach folgendem Muster:
C1999/379/04 C = Amtsblatt Reihe C 1999 = 4-stellige Jahreszahl 379 = laufende Nummer des Amtsblattes (immer 3-stellig) 04 = laufende Nummer des Dokuments in dem jeweiligen Amtsblatt (immer 2-stellig)

- Dokumente der EFTA Code | Dokumenttyp | A | Internationale Übereinkommen | C | Akte der EFTA -Überwachungsbehörde | G | Akte des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten | J | Entscheidungen und Gutachten des EFTA-Gerichtshofs | P | Anhängige Verfahren vor dem EFTA-Gerichtshofs | X | Sonstige Rechtsakte der EFTA |

Die Nummer des Rechtsakts in der Dokumentnummer besteht in der Regel aus vier Ziffern, wobei kürzere Nummern mit führenden Nullen aufgefüllt werden müssen.
Ausnahmen im Bereich 1 (Primärrecht): Vertragsartikel werden mit 3 Ziffern angegeben. Anhänge, Erklärungen, Protokolle usw., ohne Originalnummer, erhalten oft eine Nummer aus Codes, die durch "/" voneinander getrennt werden. Code | Dokumenttyp | AFI | Schlussakte | AVI | Stellungnahme | CNV | Übereinkommen/Abkommen | DCL | Erklärung | DEC | Entscheidung | ECL | Briefwechsel | N | Anhang | PRO | Protokoll | TTE | Vertrag |
Grunddokumente (Verträge) haben gekürzte Nummern, die einem Ursprungsdokument aus mehreren Maschinendokumenten entsprechen.
Ausnahmen im Bereich 2: Die Nummer wird auf der Grundlage des Datums der Unterzeichnung oder der Veröffentlichung gebildet.
Ausnahmen im Bereich 3 und 4: Bei den von der EGKS- und EURATOM-Gemeinschaft aus der Zeit vor der Fusion (1967) erlassenen Rechtsakten wurde der Dokumentnummer in der 5. Position die Zahl 7 (EGKS) oder 5 (EURATOM) hinzugegeben. Bei Empfehlungen der EGKS aus der Zeit nach 1967 wurden am Ende der Nummer die Buchstaben "-KSG" hinzugefügt. Dokumente ohne Originalnummer haben eine Dokumentnummer, die sich auf das Veröffentlichungsdatum bezieht. Um "Doubletten" zu vermeiden (Veröffentlichung mehrerer Dokumente im selben Amtsblatt), wurde in Klammern eine zusätzliche Zahl hinzugefügt.

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